Auszug aus der Vorläufigen Universitätsverfassung vom 27.05.1972 aus dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 50 vom 10. Juli 1972.
Mit der Vorläufigen Universitätsverfassung ist 1972 die Grundlage für die Beteiligung aller Statusgruppen in den Selbstverwaltungsorganen der Bremer Reformuniversität geschaffen.
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20.06.1972

Die Universitätsverfassung tritt in Kraft

Am 20. Juni 1972 tritt die Vorläufige Verfassung der Bremer Universität in Kraft. Damit findet ein langwieriger Aushandlungsprozess um die innere Verfasstheit der Universität, vor allem um die Drittelparität, seinen vorläufigen Ruhepunkt. Die Verfassung regelt unter anderem:

  • die Rechtsstellung der Mitglieder der Universität und der Selbstverwaltungsgremien
  • die organisatorische Struktur der Universität sowie die Aufgaben und Rechte der zentralen und dezentralen Organe,
  • Personalangelegenheiten
  • Finanz- und Haushaltsangelegenheiten
  • die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben,
  • die Aufstellung eines Universitätsentwicklungsplans.

Ein zentraler Aspekt der Universitätsverfassung ist die uneingeschränkte Drittelparität, das heißt die paritätische Besetzung aller Organe der akademischen Selbstverwaltung mit Mitgliedern des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals und mit Studierenden. Dieses Bekenntnis zur gleichberechtigten Mitwirkung aller Statusgruppen am Wissenschaftsprozess ist zu diesem Zeitpunkt nicht nur politisch und verfassungsrechtlich hoch umstritten, sondern kollidiert auch mit dem geplanten Hochschulrahmengesetz (HRG). Das HRG wird 1975 verabschiedet, erfordert die Schaffung eines Landeshochschulgesetzes und bedeutet das Ende der Drittelparität.


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